Ihr Hinweis kann etwas verändern

Missstände melden heißt Verantwortung übernehmen.

Sie haben in Ihrem Unternehmen Betrug, Regelverstöße oder andere Missstände beobachtet? Hier können Sie Ihren Hinweis vertraulich und auf Wunsch anonym abgeben. Sie helfen damit, Schäden zu verhindern, Menschen zu schützen und Ihr Unternehmen besser zu machen.

Ohne Benutzerkonto. Ohne Namensangabe möglich.

Eine Arbeitnehmerin mittleren Alters sitzt nachdenklich und ruhig an ihrem Schreibtisch im Büro.

Hinschauen. Ansprechen. Verbessern.

Ein guter Arbeitsplatz braucht Menschen, die hinsehen.

KI-generiertes Motiv · fiktive Person
01 Auf Wunsch anonym02 Kein Konto erforderlich03 Rückfragen im Postkasten

So funktioniert’s

Drei Schritte. Ein offenes Ohr.

Sie entscheiden, was Sie mitteilen. Die Meldestelle begleitet die weitere Klärung.

01

Beschreiben Sie Ihren Hinweis

Öffnen Sie das Portal Ihres Unternehmens und schildern Sie, was passiert ist. Name und Kontaktdaten sind freiwillig.

02

Sichern Sie Ihren Zugang

Nach dem Absenden erhalten Sie eine Vorgangsnummer und einen Zugangscode. Bewahren Sie beide sicher auf.

03

Bleiben Sie im Gespräch

Im persönlichen Postkasten lesen Sie Antworten und beantworten Rückfragen – auch ohne Ihren Namen zu nennen.

Warum Ihr Hinweis wichtig ist

Probleme werden kleiner,
wenn wir sie ernst nehmen.

Drei Beschäftigte unterschiedlichen Alters besprechen gemeinsam Unterlagen an einem Arbeitstisch.
KI-generiertes Motiv · fiktive Personen

Ein berechtigter Hinweis ist ein Beitrag zu einem fairen und verantwortungsvollen Miteinander.

Missstände können Menschen gefährden, Vertrauen beschädigen und Unternehmen belasten. Wenn Sie konkrete Beobachtungen teilen, können Verantwortliche Sachverhalte prüfen und Verbesserungen anstoßen.

Es geht um Aufklärung mit Augenmaß: Niemand muss vorschnell verurteilt werden. Beschreiben Sie Tatsachen und machen Sie deutlich, wo Sie sich unsicher sind.

Ihre Rechte und das Verfahren kennenlernen

Was können Sie melden?

Konkrete Beobachtungen statt Bauchgefühl.

Zum Beispiel Hinweise auf folgende Verstöße. Ob ein Sachverhalt unter das HinSchG fällt, hängt vom Einzelfall ab.

01 / Integrität

Korruption & Betrug

Bestechung, manipulierte Abrechnungen oder andere mögliche Straftaten.

02 / Sicherheit

Gefahren am Arbeitsplatz

Bußgeldbewehrte Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Beschäftigtenrechten.

03 / Verantwortung

Umwelt & Gesundheit

Verstöße etwa gegen Umweltschutz-, Produktsicherheits- oder Lebensmittelsicherheitsvorschriften.

04 / Vertrauen

Datenschutz & IT-Sicherheit

Mögliche Verstöße gegen Datenschutzregeln oder die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen.

Nicht jede Unzufriedenheit oder jeder persönliche Konflikt fällt unter das Gesetz. Mehr zum Anwendungsbereich

Für Unternehmen

Verantwortung organisieren.
Vertrauen ermöglichen.

Ein klarer Meldeweg hilft, Risiken früher zu erkennen und Hinweise nachvollziehbar zu bearbeiten.

Unser Ansatz verbindet einen digitalen Kanal mit der Arbeit einer extern beauftragten internen Meldestelle. Fachliche Prüfung und persönliche Verantwortung bleiben zentral.

Meldestelle für Unternehmen kennenlernen

Gut zu wissen

Ihre Fragen verdienen klare Antworten.

Kann ich meinen Hinweis anonym abgeben?

Ja. Sie brauchen kein Benutzerkonto und müssen weder Ihren Namen noch eine E-Mail-Adresse angeben. Für Rückfragen nutzen Sie Ihren Postkasten mit Vorgangsnummer und Zugangscode.

Absolute technische Anonymität können wir nicht garantieren. Ihre Schilderung, ein gemeinsam genutztes Gerät oder Verbindungsdaten bei Infrastrukturbetreibern können Rückschlüsse auf Sie zulassen. So gehen Sie bewusst mit diesen Risiken um.

Wer kann meinen Hinweis lesen?

Der Meldekanal ist für die mit der Bearbeitung beauftragten Personen bestimmt. Die Anwendung beschränkt den Zugriff auf zugeordnete Unternehmen; übergreifende Administratoren haben technisch weitergehende Berechtigungen. Das HinSchG schützt die Identität der hinweisgebenden und betroffenen Personen sowie weiterer genannter Personen, mit gesetzlichen Ausnahmen (§§ 8 und 9).

Es gibt keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Die technische und organisatorische Absicherung muss der Betreiber vor dem produktiven Einsatz prüfen und verbindlich regeln.

Was geschieht nach dem Absenden?

Sie erhalten sofort Zugangsdaten. Die zuständige Meldestelle bestätigt den Eingang grundsätzlich spätestens nach sieben Tagen, prüft den Hinweis und kann Rückfragen stellen. Sie entscheidet über angemessene Folgemaßnahmen. Eine Rückmeldung ist nach § 17 HinSchG grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Eingangsbestätigung vorgesehen; ohne Bestätigung spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang.

Die Rückmeldung erläutert geplante oder ergriffene Maßnahmen und deren Gründe, soweit dies die Aufklärung und Rechte betroffener Personen nicht beeinträchtigt. Eine vollständige Falllösung innerhalb dieser Frist ist damit nicht versprochen.

Wie erfahre ich von Rückfragen und Antworten?

Öffnen Sie regelmäßig Ihren persönlichen Postkasten. Dort können Sie Nachrichten lesen und ergänzende Angaben senden. Es werden keine E-Mails versendet, auch wenn Sie freiwillig eine E-Mail-Adresse angegeben haben.

Was passiert, wenn ich meinen Zugangscode verliere?

Der Code wird nur einmal angezeigt und kann nicht wiederhergestellt werden. Speichern Sie Vorgangsnummer und Zugangscode an einem sicheren Ort. Ohne beides können Sie den Postkasten nicht mehr öffnen. Sie können einen neuen Hinweis einreichen; die Meldestelle kann eine Zuordnung zum alten Vorgang jedoch nicht garantieren.

Bin ich vor Nachteilen geschützt?

Das HinSchG verbietet Repressalien, deren Androhung und Versuch (§ 36). Der gesetzliche Schutz hat Voraussetzungen: Sie müssen insbesondere zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die Informationen wahr sind und in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen (§ 33). Wissentlich falsche Informationen sind nicht geschützt und können Folgen haben (§§ 9, 38).

Im Zweifel kann unabhängige rechtliche Beratung helfen. Dieses Portal ersetzt sie nicht.

Muss ich zuerst mein Unternehmen informieren?

Nein. Nach § 7 HinSchG können Sie grundsätzlich zwischen interner und zuständiger externer Meldestelle wählen. Wenn intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und Sie keine Repressalien befürchten, soll die interne Meldung bevorzugt werden. Der Zugang zu einer externen Meldestelle bleibt offen.

Dieses Angebot ist eine digitale Unterstützung für eine extern beauftragte interne Meldestelle. Mehr zu den gesetzlichen Meldewegen.

Welche Informationen helfen bei der Prüfung?

Beschreiben Sie möglichst konkret: Was ist passiert? Wann und wo? Wer war beteiligt? Was haben Sie selbst beobachtet und was nur gehört? Benennen Sie vorhandene Belege, ohne unnötige personenbezogene Daten einzutragen. In dieser Version können keine Dateien hochgeladen werden.

Ist das Portal für akute Notfälle geeignet?

Nein. Hinweise werden nicht in Echtzeit geprüft. Bei unmittelbarer Gefahr wenden Sie sich an die zuständigen Notdienste: Polizei 110 oder Rettungsdienst 112. Persönliche Anliegen ohne Bezug zu einem möglichen Verstoß sind häufig bei Personalabteilung, Betriebsrat oder anderen zuständigen Stellen besser aufgehoben.

Der erste Schritt gehört Ihnen

Sie haben etwas beobachtet?
Wir geben Ihrem Hinweis Raum.

Hinweis abgeben

Vertraulich. Ohne Konto. Auf Wunsch anonym.