Rechtlicher Rahmen

Ein klarer Meldeweg.
Eine sachliche Einordnung.

Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt Meldungen bestimmter Verstöße und den Schutz hinweisgebender Personen. Hier finden Sie die wesentlichen Regeln und Verweise auf amtliche Quellen.

§§ 1 und 2 HinSchG

Welche Hinweise das Gesetz erfasst.

Das Gesetz schützt unter seinen Voraussetzungen natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer solchen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die gesetzlich vorgesehenen Stellen melden oder unter besonderen Voraussetzungen offenlegen.

Der sachliche Anwendungsbereich umfasst insbesondere strafbewehrte Verstöße, bestimmte bußgeldbewehrte Verstöße zum Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder Beschäftigtenrechten sowie die in § 2 aufgeführten Rechtsbereiche. Dazu gehören beispielsweise Umweltschutz, Produktsicherheit, Datenschutz und die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen.

Nicht jeder Regelverstoß und nicht jeder persönliche Konflikt ist erfasst. Auch Ausnahmen und besondere Regeln, etwa für bestimmte Geheimhaltungspflichten, können relevant sein. Maßgeblich bleibt der Gesetzestext und die Prüfung des einzelnen Sachverhalts.

§ 2 HinSchG: sachlicher Anwendungsbereich →

§§ 7, 14 und 19 ff. HinSchG

Extern beauftragt bedeutet nicht staatlich extern.

Interne Meldestelle: Ein Unternehmen kann eine eigene Person oder Arbeitseinheit einsetzen oder einen Dritten mit diesen Aufgaben betrauen (§ 14 Abs. 1). Auch bei einer externen Beauftragung bleibt dies eine interne Meldestelle des Beschäftigungsgebers. Das Unternehmen bleibt zur Abstellung eines Verstoßes verpflichtet.

Externe Meldestelle: Das Gesetz bezeichnet damit die zuständigen staatlichen Meldestellen. Die externe Meldestelle des Bundes ist beim Bundesamt für Justiz eingerichtet (§ 19). Daneben bestehen unter anderem besondere Zuständigkeiten der BaFin (§ 21) und des Bundeskartellamts (§ 22) sowie mögliche Meldestellen der Länder (§ 20).

Hinweisgeber können grundsätzlich zwischen internem und zuständigem externem Meldeweg wählen (§ 7). Wenn intern wirksam abgeholfen werden kann und keine Repressalien befürchtet werden, soll die interne Meldung bevorzugt werden. Eine interne Meldung ist keine zwingende Voraussetzung für eine externe Meldung.

Dieses Portal unterstützt den digitalen Kanal einer extern beauftragten internen Meldestelle. Es ist keine Behörde und keine staatliche externe Meldestelle.

Die öffentliche Offenlegung, etwa gegenüber Medien, ist ein eigener Weg mit besonderen Schutzvoraussetzungen (§ 32). Sie ist nicht mit einer Meldung über dieses Portal gleichzusetzen.

§§ 11–18 HinSchG

Ein Verfahren mit Zuständigkeiten und Fristen.

Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten sind grundsätzlich zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet. Bestimmte gesetzlich genannte Bereiche sind unabhängig davon erfasst (§ 12). Eine gemeinsame Stelle kann für private Beschäftigungsgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten nach § 14 Abs. 2 möglich sein.

Mit der Bearbeitung betraute Personen müssen unabhängig tätig sein können, über Fachkunde verfügen und Interessenkonflikte vermeiden (§ 15). Meldekanäle müssen Meldungen in mündlicher oder in Textform ermöglichen. Mündliche Meldungen müssen per Telefon oder mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung möglich sein; auf Wunsch ist eine persönliche Zusammenkunft zu ermöglichen (§ 16).

Das MVP zeigt Fristen als Arbeitshilfe. Rechtliche Besonderheiten, organisatorische Verzögerungen und erforderliche Folgemaßnahmen müssen fachlich geprüft werden; die Software trifft keine Rechtsentscheidung.

§§ 8, 9, 33 und 36 HinSchG

Vertraulichkeit und Schutz sind nicht voraussetzungslos.

Das Vertraulichkeitsgebot umfasst die Identität von Hinweisgebern, betroffenen Personen und sonstigen in der Meldung genannten Personen (§ 8). § 9 regelt Ausnahmen. Die Identität einer Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen meldet, ist nach § 9 Abs. 1 nicht geschützt.

Die Schutzvoraussetzungen stehen in § 33. Insbesondere muss bei der Meldung hinreichender Grund zur Annahme bestehen, dass die Informationen wahr sind und in den Anwendungsbereich fallen. Repressalien, deren Androhung und Versuch sind verboten. § 36 sieht unter seinen Voraussetzungen eine Beweislastumkehr bei Benachteiligungen vor.

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschmeldungen können eine Schadensersatzpflicht nach § 38 auslösen. Sachliche Beobachtungen und ausdrücklich benannte Unsicherheiten unterstützen eine faire Prüfung.

Technik braucht geprüfte Rahmenbedingungen

Keine pauschale Konformitätszusage.

Diese Demonstrationsversion deckt einen digitalen schriftlichen Meldeweg ab. Sie ist keine vollständige Meldestellenorganisation. Mündliche Meldungen, persönliche Gespräche, betriebliche Verfahren, Datenschutz und Löschkonzept sind zusätzlich umzusetzen.

Eine technisch garantierte vollständige Anonymität und eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung werden nicht zugesagt. Es gibt keine unabhängige Zertifizierung. Die Informationen sind eine allgemeine Einordnung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.

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Amtliche Quellen.

Redaktioneller Stand: 11. Oktober 2026. Für Entscheidungen ist die jeweils geltende Fassung maßgeblich.