Für Hinweisgeber
Sie sehen ein Problem.
Ihr Hinweis kann der Anfang sein.
Sie müssen keine Untersuchung führen. Beschreiben Sie, was Sie beobachtet haben, und helfen Sie dabei, Missstände sachlich aufzuklären.
Hinweis abgebenSchutz mit Voraussetzungen
Ihre Rechte zählen.
Wenn Sie im beruflichen Zusammenhang Informationen über bestimmte Verstöße erlangen, kann das Hinweisgeberschutzgesetz für Sie gelten. Das betrifft nicht nur Beschäftigte, sondern beispielsweise auch Personen, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit mit einem Unternehmen in Kontakt stehen (§ 1 HinSchG).
Sie können grundsätzlich zwischen einer internen Meldung und einer Meldung bei einer zuständigen externen Stelle wählen (§ 7). Repressalien, also Nachteile als Reaktion auf eine geschützte Meldung, sind ebenso wie ihre Androhung oder ihr Versuch verboten (§ 36).
Der Schutz ist an Voraussetzungen geknüpft (§ 33): Zum Zeitpunkt der Meldung müssen Sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass Ihre Informationen wahr sind und in den gesetzlichen Anwendungsbereich fallen. Benennen Sie Unsicherheiten ausdrücklich. Wissentlich falsche Behauptungen können rechtliche Folgen haben.
Ein nachvollziehbarer Ablauf
Was mit Ihrem Hinweis geschieht.
- Sie beschreiben den Sachverhalt.
Nutzen Sie den Meldekanal Ihres Unternehmens. Name und E-Mail-Adresse sind freiwillig. Nach dem Absenden werden Ihnen Zugangsdaten für den persönlichen Postkasten angezeigt.
- Die Meldestelle bestätigt und prüft.
Grundsätzlich spätestens nach sieben Tagen soll der Eingang bestätigt werden. Die Meldestelle prüft den Anwendungsbereich und die Stichhaltigkeit des Hinweises und hält Kontakt mit Ihnen (§ 17).
- Rückfragen helfen bei der Klärung.
Zusätzliche Angaben können Sie über den Postkasten austauschen. Auch ein anonymer Dialog ist möglich.
- Sie erhalten eine Rückmeldung.
Grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Eingangsbestätigung, ohne Bestätigung spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang. Sie betrifft geplante oder ergriffene Folgemaßnahmen und deren Gründe; die Aufklärung sowie Rechte anderer Personen dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden (§ 17 Abs. 2).
Die Meldestelle kann beispielsweise weitere interne Untersuchungen anstoßen oder das Verfahren an eine zuständige Stelle abgeben (§ 18). Nicht jeder Hinweis führt zu einem bestätigten Verstoß. Eine Rückmeldung ist auch kein Versprechen, dass der gesamte Fall innerhalb von drei Monaten gelöst ist.
Bewusst und vertraulich melden
Sie bestimmen, ob Sie Ihren Namen nennen.
Eine anonyme Einreichung benötigt kein Benutzerkonto, keinen Namen und keine E-Mail-Adresse. Freiwillige Kontaktdaten werden zusammen mit Ihrem Hinweis gespeichert. Antworten erhalten Sie in dieser Version ausschließlich im Postkasten; es werden keine E-Mails versendet.
Gesetzliche Vertraulichkeitsregeln schützen die Identität der hinweisgebenden Person, betroffener Personen und weiterer im Hinweis genannter Personen. Die Ausnahmen in § 9 HinSchG sind zu beachten, etwa bei bestimmten behördlichen oder gerichtlichen Verfahren. Vertraulichkeit bedeutet daher keine ausnahmslose Geheimhaltung.
Die Anwendung beschränkt die Fallansichten der Bearbeiter auf ihr zugeordnetes Unternehmen. Technische Administratoren können weitergehenden Zugriff haben. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung besteht nicht. Betreiber und Infrastruktur benötigen eigene geprüfte Schutzmaßnahmen.
So reduzieren Sie Identifizierungsrisiken
- Nutzen Sie nach Möglichkeit ein privates Gerät und eine Umgebung, in der niemand mitlesen kann.
- Überlegen Sie, ob Details Ihrer Schilderung Sie oder andere unnötig erkennbar machen. Teilen Sie nur erforderliche personenbezogene Daten.
- Bewahren Sie Ihre Zugangsdaten sicher auf und schließen Sie den Postkasten nach der Nutzung.
Absolute technische Anonymität ist nicht garantiert. Inhalte, Geräte- oder Netzwerküberwachung und Verbindungsdaten bei Infrastrukturbetreibern können Rückschlüsse erlauben. Die Anwendung bindet keine Analyse-, Tracking- oder externen Frontend-Dienste ein. Für die Missbrauchsbegrenzung werden aus der IP-Adresse abgeleitete Prüfschlüssel vorübergehend in der Datenbank geführt.
Tatsachen verständlich schildern
Ein hilfreicher Hinweis ist konkret.
Beschreiben Sie beispielsweise einen möglichen Betrug bei Abrechnungen, Bestechung, Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften mit Bußgeldbewehrung oder mögliche Verstöße gegen Umwelt- und Datenschutzvorgaben. Der genaue Anwendungsbereich steht in § 2 HinSchG.
Hilfreich sind Zeitpunkt, Ort, Ablauf, beteiligte Funktionen und vorhandene Belege. Unterscheiden Sie eigene Beobachtungen von Vermutungen oder Informationen anderer. Dateien können in diesem MVP nicht hochgeladen werden; Sie können vorhandene Belege beschreiben.
Eine allgemeine Unzufriedenheit, eine Gehaltsfrage oder ein persönlicher Konflikt fällt nicht automatisch unter das HinSchG. Personalabteilung, Betriebsrat oder andere Anlaufstellen können dafür geeigneter sein. Bei unmittelbarer Gefahr nutzen Sie die Notdienste.
Auch anonym im Dialog
Ihr Postkasten hält den Kontakt.
Öffnen Sie Ihren Postkasten regelmäßig mit Vorgangsnummer und Zugangscode. Sie können den Bearbeitungsstand sehen, Antworten lesen und weitere Nachrichten schicken. Eine Sitzung endet nach 30 Minuten.
Der Zugangscode wird einmal angezeigt und kann nicht wiederhergestellt werden. Geht er verloren, ist der alte Postkasten nicht mehr zugänglich. Teilen Sie den Code daher nicht mit anderen.
Zum persönlichen PostkastenRechtsgrundlagen: HinSchG, amtliche Fassung. Stand der redaktionellen Einordnung: 11. Oktober 2026. Normen und Meldewege im Überblick.